Aufnahme ins Mitgliederverzeichnis der Nutzungsberechtigten am Gemeindegut

Auf Grundlage der Satzungen über die Nutzung des Gemeindegutes Pkt. 2.1 lit. a) ist der Erwerb des Personalbezugsrecht nur durch die Kinder von den Eltern möglich. Um von einem Elternteil das Personalbezugsrecht zu erwerben, muss dieser nach dem 7. Juli 1968 im Mitgliederverzeichnis angeführt sein bzw. bezugsberechtigt gewesen sein.

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